BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


Landschaftsschutzgebiete

Landschaftsschutzgebiete (Abk. LSG) dienen vor allem dem Schutz eines vielfältigen, seltenen oder besonders schönen Landschaftsbilds. Die Landschaft kann auch zur Sicherung eines funktionierenden Naturhaushalts und wegen ihrer Bedeutung für die Kulturgeschichte oder die Erholung unter Schutz gestellt werden.

Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten ist in unserem Ortsverbandsgebiet das Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises als Untere Naturschutzbehörde zuständig. Für jedes Landschaftsschutzgebiet gibt es eine eigene Schutzgebietsverordnung, in der geregelt ist, was in dem Gebiet erlaubt ist und was nicht. Was den Charakter der Landschaft verändern kann, ist in einem Landschaftsschutzgebiet verboten. So darf dort in der Regel nicht gebaut werden.

Im Vergleich zu Naturschutzgebieten gelten in einem Landschaftsschutzgebiet weniger strenge Regeln, z. B. für die Land- und Forstwirtschaft. Landschaftsschutzgebiete sind oft ein ökologisch notwendiger Ergänzungsraum für Tiere und Pflanzen angrenzender Naturschutzgebiete.


Landschaftsschutzgebiete in unserem Ortsverbandsgebiet

•  Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Hockenheimer Rheinbogen“

•  Landschaftsschutzgebiet „Schwetzinger Schloßgarten und Umgebung“

Helfen Sie mit, das Landschaftsbild, die Lebensräume und die ökologische Bedeutung der Landschaftsschutzgebiete zu erhalten, indem Sie vor Ort die „Spielregeln“ einhalten und sich umweltgerecht und rücksichtsvoll verhalten. Was erlaubt und was verboten ist, ist der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen, die Sie auf der Website der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) einsehen können. Die Links zu den Schutzgebietsverordnungen finden Sie demnächst bei der Beschreibung der einzelnen Landschaftsschutzgebiete.

Quelle: http://hockenheimer-rheinebene.bund.net/themen_und_projekte/schutzgebiete/landschaftsschutzgebiete/